Das Recht dreht sich um das Mein und Dein, sein Grundsatz ist neminem leade, d. i. schade niemandem, Schaden fügt mir aber der zu, der das Meine nicht achtet. Nun gibt es angeborene und erworbene Rechte, je nachdem etwas von Geburt her das Meine ist wie mein Körper oder das Meine wird wie ein äußerer Besitz. Dass das von Geburt her Meine zu achten ist, liegt analytisch im Rechtsgrundsatz, wer es anrührt, schadet mir notwendig. Wer aber etwas außer mir anrührt, schadet mir nicht notwendig, sondern erst dann, wenn es als mit meiner Willkür verbunden, wenn es als mein intellektuelles Eigentum gedacht wird. Verbindungen aber können wir laut Kant auf zwölf Weisen denken, die er in seiner Kategorientafel beschreibt. Er leitet daher aus dieser eine Kategorientafel ab, die den Anspruch erhebt, alle möglichen Weisen des rechtlichen Besitzes zu beschreiben.
Die drei Felder des Privatrechts – das Sachen-, das persönliche und das auf dingliche Art persönliche Recht – behandelt Kant in seiner Metaphysik der Sitten. Wer die Rechtskategorien und den Schematismus der Erwerbung überhaupt durchdringen will, sollte aber unbedingt die Vorarbeiten zur Metaphysik der Sitten studieren.