Kant tritt ein für die vor ihm schon von Montesquieu vorgeschlagene Teilung in legislative, exekutive und judikative Gewalt. Dabei ist nach ihm aber die Legislativgewalt souverän: Jeder Untertan des Staates, auch die beiden anderen Gewalten stehen unter dem Gesetz, das bestimmt, was Recht und Unrecht ist. Der Gesetzgeber selbst aber kann unmöglich unter dem Gesetz stehen, das ja durch ihn erst gegeben wird. Eben darum muss er untadelhaft und gleichsam der Repräsentant Gottes auf Erden sein und darf kein Unrecht tun können, weil man ihn für dieses nicht zur Rechenschaft ziehen könnte. Erreichen will Kant dies eben mittels der Gewaltenteilung: Der Souverän soll den Staat beherrschen, aber nicht regieren.
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Über die Gewaltenteilung und die Rolle des Oberherrn im Staat spricht Kant im zweiten Abschnitt von Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis sowie in den Vorarbeiten zum selben Werk. Zum Verständnis dieses Themas sollte man unbedingt auch seinen handschriftlichen Nachlass zur Rechtsphilosophie und seine Vorlesungen zur Rechtsphilosophie lesen