Der Gegenstand des Rechts ist das Mein und Dein, sei es, im Falle angeborener Rechte, das von Geburt her Meine, oder, im Falle erworbener Rechte, das, was zu irgendeinem Zeitpunkt das Meine geworden ist. Im Naturzustand, wenn es keinen Staat und kein Gesetz gibt, lautet der Rechtsgrundsatz: neminem leadere, verletze niemanden, d. h. lasse jedem das Seine, und dies ist der Grundsatz einer kommutativen Gerechtigkeit. Aber es herrscht hier keine Einigkeit darüber, was Mein, was Dein ist, daher ist der Naturzustand ein beständiger Kriegszustand. Ewigen Frieden kann nur das öffentliche Recht bringen: Ein Vertrag, der jedem das Seine als das Seine zuweist und zusichert. Dies ist eine distributive Gerechtigkeit, die nach dem Grundsatz verfährt: suum cuique tribue, gib jedem das Seine. Gerecht kann demnach nur sein, was in einem solchen Gesellschaftsvertrag, dem jeder zustimmen könnte, vorkommen könnte. Und dies kann durch ein Experiment der Vernunft ermittelt werden, nämlich durch die Frage, ob es die Öffentlichkeit vertrage.
Das Zusammenspiel von Freiheit, Gesetz und Gewalt behandelt Kant in seiner Anthropologie in pragmatischer Hinsicht, seinen Vorlesungen über Anthropologie und seinem handschriftlichen Nachlass zur Anthropologie.
Die Maxime der Publizität taucht in seinen Schriften Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis, Zum ewigen Frieden sowie in seinem handschriftlichen Nachlass zur Anthropologie und seinem handschriftlichen Nachlass zur Moralphilosophie vor.